6. 6.1 Die gesetzliche Regelung des Wohnsitzes eines Kindes in Art. 25 Abs. 1 ZGB enthält eine Kaskade. Massgebend ist bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern in erster Linie der gemeinsame Wohnsitz, d.h. die gleiche Wohngemeinde (BGE 135 III 49, E. 5.3.1). In zweiter Linie erfolgt die Anknüpfung an die Obhut eines Elternteils. Ist eine solche Anknüpfung nicht möglich, kommt als Auffangtatbestand der Wohnsitz am Aufenthaltsort zum Zug. Dieser ist subsidiär zu einem von den Eltern oder einem Elternteil abgeleiteten Wohnsitz (BGE 133 III 305, E. 3.3.3).