Die tatsächliche bzw. gelebte Obhut gehe einer gerichtlichen Regelung vor. Eine bestehende formelle (gerichtliche) Obhutsregelung, welche hier jedoch gar nicht vorliege, könne nicht als Anknüpfungspunkt herangezogen werden, wenn diese nicht die gelebte Situation wiedergebe. Ergebe sich aus der faktischen Obhut keine eindeutige Anknüpfung, dann werde der Wohnsitz des Kindes nach dessen Aufenthaltsort bestimmt. Nicht zuletzt aus Praktikabilitätsgründen sei es angezeigt und dem Kindswohl dienlich, wenn die Massnahme dort geführt werde, wo eine räumliche Nähe zum Aufenthaltsort der Kinder und Kenntnis der örtlichen Verhältnisse bestehe.