, wo sie auch betreut würden. Dass die Kinder ihre Mutter an den Wochenenden und in den Ferien besuchten, sei rechtlich als Besuchs- und Ferienrecht einzustufen und könne nicht mit der faktischen Obhut gleichgesetzt werden. Weder die Mutter noch der Vater würden in casu die tägliche bzw. mehrheitliche Betreuung der Kinder leisten. Würden die Kinder nicht mehrheitlich von einem Elternteil betreut bzw. durch die Eltern «freiwillig» platziert, bewirke dies, dass kein Elternteil mehr die faktische Obhut innehabe. Die tatsächliche bzw. gelebte Obhut gehe einer gerichtlichen Regelung vor.