Eine gesetzliche Definition des Begriffs «Obhut» existiere nicht. Das Bundesgericht habe in seiner jüngeren Rechtsprechung ausgeführt, dass die Bedeutung der Obhut sich im seit 2014 geltenden Recht auf die faktische Obhut reduziert habe, das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (beispielsweise BGE 142 III 612, E. 4.1). Die Kinder lebten unter der Woche von Montag bis Freitag in der Institution E.________, wo sie auch betreut würden.