Im vorliegenden Fall hätten die Kindseltern die Obhut offensichtlich nicht alternierend ausgeübt. Indem das Scheidungsgericht die Wohnsitzfrage der Dispositionsmaxime der Eltern unterstellt hatte und den gemeinsamen Antrag der Eltern, wonach die Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter haben sollen, unbesehen zum Urteil erhob, habe es klar gegen geltendes Recht bzw. gegen Art. 25 ZGB verstossen, weshalb die entsprechende Urteilsziffer im Entscheid mangels sachlicher Zuständigkeit des Regionalgerichts Bern-Mittelland nicht bindend sei. Eine gesetzliche Definition des Begriffs «Obhut» existiere nicht.