Ein Zivilgericht regle im Rahmen eines Scheidungsverfahrens in Bezug auf die Kinderbelange grundsätzlich nur die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie den Unterhaltsbeitrag. Ausnahmsweise könne bzw. müsse ein Gericht den Wohnsitz des Kindes festlegen, nämlich wenn die Eltern die faktische Obhut alternierend ausüben und verschiedene Wohnsitze haben. Im vorliegenden Fall hätten die Kindseltern die Obhut offensichtlich nicht alternierend ausgeübt.