Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB werde bezüglich der Frage der Obhut nur zwischen Vater und Mutter unterschieden, womit es für die Beurteilung des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Kinder in dieser Konstellation unerheblich sei, dass sich die Kinder unter der Woche (freiwillig) in einer Institution aufhielten. Die Bestimmung, wonach das Kind Wohnsitz an seinem Aufenthaltsort begründe, sei gemäss Gesetzeswortlaut subsidiär und dürfe dementsprechend nur zur Anwendung herangezogen werden, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder nicht durch die elterliche Sorge oder die Obhut vom Wohnsitz der Eltern abgeleitet werde könne.