Die Obhutssituation diene als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Wohnsitzes. Seit der Revision des ZGB per 1. Juli 2014 werde unter dem Rechtsbegriff «Obhut» die tatsächliche Obhut, also die konkrete Betreuung des Kindes verstanden. Die rechtliche Obhut sei hingegen mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht gleichzusetzen, welches wiederum Teilgehalt der elterlichen Sorge ist. Aktuell verbrächten die Kinder die Wochenenden sowie die Ferien ausschliesslich bei der Mutter. Demnach stünden sie ausschliesslich unter der (faktischen) Obhut eines Elternteils, nämlich der Mutter. Gemäss Art.