Dies gelte auch dann, wenn das Kind ohne Neuregelung der Obhut der Eltern von diesen bei Dritten untergebracht wurde. Die Anknüpfung des Wohnsitzes des Kindes an jenen des Elternteils (Obhutsinhaber) sei auch hier eindeutig und verbunden mit dem Recht, den Aufenthaltsort des Kindes als Konsequenz des Rechts auf freie Niederlassung und häusliche Gemeinschaft zu bestimmen. Entsprechend habe das Regionalgericht Bern-Mittelland ausdrücklich (und nicht versehentlich) über den zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder entschieden.