Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, seien die Kinder doch freiwillig durch die Eltern in der Institution platziert worden und verfügten diese über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Wohnsitz eines Kindes unter gemeinsamer elterlicher Sorge, dessen Eltern nicht am selben Ort wohnen, richte sich nach jenem Elternteil, unter dessen Obhut es stehe. Dies gelte auch dann, wenn das Kind ohne Neuregelung der Obhut der Eltern von diesen bei Dritten untergebracht wurde.