Die Gesuchstellerinnen sind der Auffassung, der Wohnsitz der Kinder richte sich im vorliegenden Fall nach demjenigen der Mutter. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass ein Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort habe, wenn beiden Inhabern der elterlichen Sorge die Obhut entzogen ist und die Inhaber der elterlichen Sorge nicht den gleichen Wohnsitz haben (BGE 135 III 49, E. 5.3.3). Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, seien die Kinder doch freiwillig durch die Eltern in der Institution platziert worden und verfügten diese über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.