KESB Bern). 4.3 Die Beistandschaft für die Kinder wird aufgrund des früheren gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern aktuell von der KESB Bern geführt. Die Institution E.________, in welcher sich die Kinder aufhalten, befindet sich im Zuständigkeitsbereich der KESB Mittelland Süd. Der Wohnsitz der Kindsmutter liegt im Zuständigkeitsbereich der KESB Region Solothurn. Es ist unbestritten, dass die KESB Bern für die Beistand-