4. 4.1 A.________ und B.________ wurden vorliegend im Jahr 2017 und damit zu einem Zeitpunkt, als ihre Eltern noch zusammenlebten, einvernehmlich und freiwillig in einer Institution platziert. Inzwischen haben sich die Kindseltern getrennt, sind seit Juni 2020 geschieden und haben verschiedene Wohnsitze. Mit Entscheid des Scheidungsgerichts vom 3. Juni 2020 wurden die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, mit zivilrechtlichem Wohnsitz bei der Kindsmutter und unter Weiterführung der bestehenden Beistandschaft (Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland; amtliche Akten KESB Bern).