3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Die Beschwerdeinstanz kann entsprechend lediglich festlegen, dass die Behörde des eigenen Kantons zuständig ist, nicht aber die Zuständigkeit einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verbindlich festlegen (BGE 141 III 84). Erachtet die Beschwerdeinstanz eine ausserkantonale Behörde als zuständig, muss sie einen Nichteintretensentscheid fällen. Gegen den kantonalen Entscheid im Kompetenzkonfliktverfahren ist kein Rechtsmittel an das Bundesgericht möglich.