444 ZGB). 3.5 Da sich keine fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.6 Bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten verschafft Art. 444 Abs. 4 ZGB der kantonalen Beschwerdeinstanz keine Verfügungsmöglichkeit i.S.v. Art. 120 Abs. 2