und B.________ befasst. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern ist damit für die Beurteilung des negativen Kompetenzkonfliktes die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 3.4 Beim Kompetenzkonfliktverfahren handelt es sich um ein behördeninternes Verfahren, an welchem die am Grundverfahren Beteiligten nicht beteiligt sind (MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, Rz. 17 zu Art. 444 ZGB).