3. 3.1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind für jenes vor der Kindesschutzbehörde sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 3.2 Gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, wenn bei Zweifeln an der Zuständigkeit im Meinungsaustausch mit der als zuständig erachteten Behörde keine Einigung erzielt werden kann. 3.3 Vorliegend war die KESB Bern zuerst mit dem Kindesschutzverfahren betreffend A.________ und B.____