Mit Verfügung vom 21. April 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Gesuche, stellte diese der Gesuchsgegnerin zu und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 15 ff.). 2.3 Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) beantragte die Gesuchsgegnerin, der Antrag der KESB Bern, es sei festzustellen, dass diese betreffend Weiterführung der Kindesschutzmassnahmen für A.________ und B.________ örtlich nicht zuständig sei, sei gutzuheissen. Der gleichlautende Antrag der KESB