2 2. 2.1 Mit Eingaben vom 19. April 2021 (Postaufgabe gleichentags) ersuchten die Gesuchstellerinnen das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern um Feststellung, sie seien betreffend Kindesschutzmassnahmen für A.________ und B.________ nicht zuständig (pag. 1 ff. und pag. 7 ff.). 2.2 Mit Verfügung vom 21. April 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Gesuche, stellte diese der Gesuchsgegnerin zu und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme (pag.