Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern übernahm aufgrund eines Wohnsitzwechsels der (getrennt lebenden) Kindseltern die Beistandschaft per 1. August 2018. 1.3 Per 30. April 2019 ist die Kindsmutter nach _____ SO gezogen. Mit Schreiben vom 18. August 2020 ersuchte die KESB Bern die KESB Region Solothurn um Übernahme der Kindesschutzmassnahme. Die KESB Region Solothurn lehnte dieses Übernahmegesuch mit Schreiben vom 24. August 2020 ab. In der Folge ersuchte die KESB Bern die KESB Mittelland Süd um Übernahme der Kindesschutzmassnahme.