- Von der gesetzlichen Regelung des Wohnsitzes eines Kindes kann nicht per gerichtlichem Entscheid abgewichen werden, es sei denn, es lasse sich aus dem Gesetz keine Lösung ableiten. Dies ist der Fall, wenn Kinder von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern alternierend betreut werden (E. 6.2). - «Faktische Obhut» über ein Kind zu haben bedeutet seit der Revision des Sorgerechts per 1. Juli 2014, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und ihm täglich das zu geben, was es für seine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht benötigt (E. 6.6.1).