2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr oberinstanzlich in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der KESB Bern Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - der Betroffenen