7. Angesichts des Verfahrensausgangs hat die Beschwerdeführerin allfällige Parteikosten selbst zu tragen (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG), weshalb kein solcher zugesprochen wird. 5 Das Gericht entscheidet: 1. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.