4 5. Weil sich keine fachspezifischen Fragen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Entscheidfindung in Dreierbesetzung ohne Beizug von Fachrichtern und Fachrichterinnen (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 6. Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) werden die Verfahrenskosten nach dem Unterliegerprinzip auferlegt.