Mit der aussergerichtlichen Schadensregulierung hat sich die KESB Bern im Übrigen durchaus befasst, indem sie den Schaden der zuständigen Haftpflichtversicherung gemeldet und in Bezug auf den Schadenshergang mit dieser korrespondiert hat. Über ihre eigenen Vorkehrungen sowie den wesentlichen Inhalt der Rückmeldungen der Versicherung hat die KESB Bern die Beschwerdeführerin sodann jeweils orientiert. Ein pflichtwidriges oder intransparentes Vorgehen der KESB Bern ist nicht ersichtlich.