Folglich kann ihr aus dem Umstand, dass bislang kein Entscheid ergangen ist, von Vornherein keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Nachdem die KESB zur Entscheidfällung in der fraglichen Materie nicht zuständig ist, steht in dieser Angelegenheit auch keine Rechtsverzögerungsbeschwerde an das KESGer zur Verfügung. Auf die Beschwerde ist daher mangels Zuständigkeit des KESGer nicht einzutreten. 4.5 Mit der aussergerichtlichen Schadensregulierung hat sich die KESB