ZK 19 170 vom 1. Juli 2019). Vor der Einreichung einer Klage beim örtlich zuständigen Regionalgericht ist folglich vorerst ein Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde einzureichen. 4.4 Die KESB Bern ist vorliegend nach dem Gesagten weder befugt noch verpflichtet, in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche einen Entscheid zu erlassen. Folglich kann ihr aus dem Umstand, dass bislang kein Entscheid ergangen ist, von Vornherein keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden.