Die KESB ist nur im Hinblick auf die aussergerichtliche Schadensregulierung und insoweit mit solchen Forderungen befasst, als sie sich gegenüber den zuständigen kantonalen Stellen bzw. dem Haftpflichtversicherer des Kantons zu den Forderungen zu äussern hat. 4.3 Eine Person, die Schadenersatz geltend machen und darüber einen Entscheid erwirken will, kann jederzeit den gerichtlichen Weg einschlagen. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 73 Abs. 1 KESG sind Ansprüche gegen den Kanton nach Artikel 454 ZGB mittels Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.