3 4.2 Vorliegend geht es um Schadenersatzforderungen gemäss Art. 454 ZGB. Solche Ansprüche sind mittels Klage beim Regionalgericht geltend zu machen (Art. 73 Abs. 1 KESG; vgl. Ziff. 4.3 unten). Die KESB ist nur im Hinblick auf die aussergerichtliche Schadensregulierung und insoweit mit solchen Forderungen befasst, als sie sich gegenüber den zuständigen kantonalen Stellen bzw. dem Haftpflichtversicherer des Kantons zu den Forderungen zu äussern hat.