Eine Rechtsverweigerung (formelle Rechtsverweigerung i. e. S.) liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt. Eine Rechtsverzögerung (als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung) ist dann gegeben, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (DROESE/STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 450a ZGB m.H.). Mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gerügt, dass kein anfechtbarer Entscheid (Beschwerdeobjekt) ergangen ist (vgl. DROE- SE/STECK, a.a.O., N. zu 21 Art. 450a ZGB).