4. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend KESGer) beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern (Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 66 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann auch Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geführt werden. 4.1 Eine Rechtsverweigerung (formelle Rechtsverweigerung i. e. S.) liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt.