Die Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin betreffend den Verfahrensbeginn und den Zwischenstand könne den Akten entnommen werden. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht informiert worden sei. Eine Bearbeitungsdauer von 4 Monaten für die Schadensaufnahme und –anmeldung sei üblich. II.