1. Für B.________ (nachfolgend Betroffene) besteht seit dem Jahr 2013 eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in den Bereichen soziales Wohl, Wohnen, Administration und Finanzen. Als Beistand war vorerst C.________ vom Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (EKS) der Stadt Bern eingesetzt. Per 30. Juni 2020 übernahm die Nichte der Betroffenen, A.________, das Amt als Beiständin.