Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 450a Abs. 2 ZGB); Gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 454 ZGB (Art. 73 Abs. 1 KESG) Die Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung setzt voraus, dass es sich in der Sache um eine Materie handelt, in der die KESB zu einem Entscheid befugt bzw. verpflichtet ist (E. 4.1). Art. 73 KESG verweist für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kanton nach Art. 454 ZGB auf den Zivilweg. Vor Erhebung der Klage beim örtlich zuständigen Regionalgericht ist ein Schlichtungsverfahren zu durchlaufen (E. 4.3). Erwägungen: I.