Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 21 248 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2021 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Obergerichtssuppleant Horis- berger und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin von Hünerbein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Welt- poststrasse 5, 3015 Bern Beschwerdegegnerin B.________ Betroffene Gegenstand Rechtsverzögerungsbeschwerde Regeste: Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 450a Abs. 2 ZGB); Gerichtliche Geltendma- chung von Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 454 ZGB (Art. 73 Abs. 1 KESG) Die Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung setzt voraus, dass es sich in der Sache um eine Materie handelt, in der die KESB zu einem Entscheid befugt bzw. verpflichtet ist (E. 4.1). Art. 73 KESG verweist für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kanton nach Art. 454 ZGB auf den Zivilweg. Vor Erhebung der Klage beim örtlich zuständigen Regio- nalgericht ist ein Schlichtungsverfahren zu durchlaufen (E. 4.3). Erwägungen: I. 1. Für B.________ (nachfolgend Betroffene) besteht seit dem Jahr 2013 eine Vertre- tungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in den Bereichen soziales Wohl, Wohnen, Administration und Finanzen. Als Beistand war vorerst C.________ vom Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (EKS) der Stadt Bern eingesetzt. Per 30. Juni 2020 übernahm die Nichte der Betroffenen, A.________, das Amt als Bei- ständin. 2. Mit Eingabe vom 9. April 2021 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Beschwerde wegen Rechtsver- zögerung. Sie beantragt, die Schadenforderung vom 8. Oktober 2020 sei umge- hend an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich zum Entscheid zu führen. Ausserdem sei die Schadenforderung unverzüglich an die Geschädigte (Betroffe- ne) zu überweisen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe im Oktober 2020 beim EKS eine Aufstel- lung des durch Misswirtschaft des ehemaligen Beistands entstandenen Schadens eingereicht (total CHF 22'052.35 gemäss Schreiben vom 8. Oktober 2020 [Be- schwerdebeilage 2]). Das EKS habe ihr Schreiben der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) zur Prüfung weitergeleitet, welche mit Entscheid vom 30. November 2020 (i.S. Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrech- nung sowie Entlastung des bisherigen Beistands) den Schaden eingestanden habe mit dem Hinweis, die Schadensregulierung erfolge mit separater Verfügung. Zu ih- ren Fragen betreffend Verfahrensbeginn, –stand oder –beendigung habe sich nie- mand äussern können oder wollen. Nach mittlerweile 6 Monaten Bearbeitungszeit seitens der KESB und deren Versicherung sei das Verfahren nun zeitnah zu erledi- gen. 2 3. Die KESB Bern reichte am 10. Mai 2021 eine Stellungnahme ein. Das EKS habe am 22. Dezember 2020 einen Antrag auf Schadensregulierung ein- gereicht. Die Leiterin des Revisorats der KESB habe die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 darüber informiert, dass der Schadensantrag eingereicht und die Unterlagen am 8. Januar 2021 dem Haftpflichtversicherer des Kantons Bern zuge- stellt worden seien. Auch sei ihr mitgeteilt worden, dass die Bearbeitung des Scha- densfalls zeitintensiv sei. Ebenfalls am 8. Januar 2021 sei der Schadensfall bei der Fachstelle Risiko- und Versicherungsmanagement des Kantons Bern (Schaden- pool) angemeldet und um prioritäre Behandlung gebeten worden. Die D.________ AG (Versicherung) habe am 12. Januar 2021 die Registrierung des Schadens gemeldet. Auf entsprechende Nachfrage der Leiterin des Revisorats hin habe die D.________ AG (Versicherung) am 16. März 2021 mitgeteilt, dass der Fall gesich- tet und der Schaden grundsätzlich ausgewiesen sei. Zum Schadenshergang habe die Versicherung weitere Fragen gehabt, welche von der KESB Bern am 31. März 2021 (nach Rückfrage beim EKS) beantwortet worden seien. Die Beschwerdefüh- rerin sei mit E-Mail vom 17. März 2021 orientiert worden, dass eine Beurteilung des Haftpflichtversicherers eingegangen sei. Die Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin betreffend den Verfahrensbeginn und den Zwischenstand könne den Akten entnommen werden. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht informiert worden sei. Eine Bearbeitungsdauer von 4 Monaten für die Schadensaufnahme und –anmeldung sei üblich. II. 4. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend KESGer) beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern (Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 66 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann auch Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geführt werden. 4.1 Eine Rechtsverweigerung (formelle Rechtsverweigerung i. e. S.) liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt. Eine Rechtsver- zögerung (als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung) ist dann gege- ben, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert an- gemessener Frist erledigt (DROESE/STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 450a ZGB m.H.). Mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gerügt, dass kein anfechtbarer Entscheid (Beschwerdeobjekt) ergangen ist (vgl. DROE- SE/STECK, a.a.O., N. zu 21 Art. 450a ZGB). Dies setzt voraus, dass es sich um eine Materie handelt, in der die KESB zu einem Entscheid befugt bzw. verpflichtet ist. 3 4.2 Vorliegend geht es um Schadenersatzforderungen gemäss Art. 454 ZGB. Solche Ansprüche sind mittels Klage beim Regionalgericht geltend zu machen (Art. 73 Abs. 1 KESG; vgl. Ziff. 4.3 unten). Die KESB ist nur im Hinblick auf die ausserge- richtliche Schadensregulierung und insoweit mit solchen Forderungen befasst, als sie sich gegenüber den zuständigen kantonalen Stellen bzw. dem Haftpflichtversi- cherer des Kantons zu den Forderungen zu äussern hat. 4.3 Eine Person, die Schadenersatz geltend machen und darüber einen Entscheid er- wirken will, kann jederzeit den gerichtlichen Weg einschlagen. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 73 Abs. 1 KESG sind Ansprüche gegen den Kanton nach Artikel 454 ZGB mittels Klage beim Regionalgericht gel- tend zu machen. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Im Üb- rigen richten sich die örtliche Zuständigkeit und das Verfahren nach der Schweize- rischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Mit «Klage an das Regionalgericht» und der Unterstellung des Verfahrens unter die ZPO (Art. 73 Abs. 1 KESG) ist der Verweis auf den Zivilweg gemeint (vgl. Entscheid der 2. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Bern ZK 19 170 vom 1. Juli 2019 E. 14.5.3 [publiziert auf www.justice.be.ch] m.H. auf Ziff. 2.1.2 des Vortrags des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Personalgesetz [PG, Änderung] vom 7. Februar 2018). Das zivil- rechtliche Verfahren umfasst das Schlichtungsverfahren (Art. 197 ff. ZPO). Gleich wie für Haftungsansprüche aus einer Behandlung in einem öffentlich-rechtlichen Spital, für welche Art. 104a Abs. 3 des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) eben- falls die Klage beim Regionalgericht vorsieht und das Verfahren der ZPO unter- stellt, ist auch für Schadenersatzansprüche gegen den Kanton gestützt auf Art. 454 ZGB vorerst ein Schlichtungsverfahren zu durchlaufen (vgl. zu Art. 104a PG: Ent- scheid ZK 19 170 vom 1. Juli 2019). Vor der Einreichung einer Klage beim örtlich zuständigen Regionalgericht ist folg- lich vorerst ein Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein- zureichen. 4.4 Die KESB Bern ist vorliegend nach dem Gesagten weder befugt noch verpflichtet, in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche einen Entscheid zu erlassen. Folglich kann ihr aus dem Umstand, dass bislang kein Ent- scheid ergangen ist, von Vornherein keine Rechtsverzögerung vorgeworfen wer- den. Nachdem die KESB zur Entscheidfällung in der fraglichen Materie nicht zuständig ist, steht in dieser Angelegenheit auch keine Rechtsverzögerungsbeschwerde an das KESGer zur Verfügung. Auf die Beschwerde ist daher mangels Zuständigkeit des KESGer nicht einzutreten. 4.5 Mit der aussergerichtlichen Schadensregulierung hat sich die KESB Bern im Übri- gen durchaus befasst, indem sie den Schaden der zuständigen Haftpflichtversiche- rung gemeldet und in Bezug auf den Schadenshergang mit dieser korrespondiert hat. Über ihre eigenen Vorkehrungen sowie den wesentlichen Inhalt der Rückmel- dungen der Versicherung hat die KESB Bern die Beschwerdeführerin sodann je- weils orientiert. Ein pflichtwidriges oder intransparentes Vorgehen der KESB Bern ist nicht ersichtlich. 4 5. Weil sich keine fachspezifischen Fragen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Entscheidfindung in Dreierbesetzung ohne Beizug von Fachrich- tern und Fachrichterinnen (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 6. Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) werden die Verfahrenskosten nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Die gestützt auf Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Dekrets betreffend die Ver- fahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, [VKD; BSG 161.12]) auf CHF 600.00 bestimmten Verfahrens- kosten werden daher der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 7. Angesichts des Verfahrensausgangs hat die Beschwerdeführerin allfällige Partei- kosten selbst zu tragen (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG), weshalb kein solcher zugesprochen wird. 5 Das Gericht entscheidet: 1. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr oberinstanzlich in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der KESB Bern Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - der Betroffenen Bern, 31. Mai 2021 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: von Hünerbein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den An- forderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfas- sungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00 Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 6