7. Die Beiständin C.________, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) Bern, wird verpflichtet, das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zu orientieren, wenn Einkommens- oder Vermögenswerte des Beschwerdeführers aus D.________ verfügbar werden. 8. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - der Vorinstanz - der Beiständin, C.________, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) Bern Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern