6. Die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren KES 21 100 wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 177.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’177.40 CHF 321.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’499.05 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist.