2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Es wird ihm Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet (KES 21 101). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 4. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird kein Parteikostenersatz und keine Parteientschädigung gesprochen.