Weil Rechtsanwältin B.________ kein volles Honorar geltend macht, sondern in ihrer Kostennote einzig den amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00 ausweist, wird kein nachforderbarer Betrag festgelegt. 39.7 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 24 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen (KES 21 100).