71 ff.) erscheinen 20 Stunden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und insbesondere der als unterdurchschnittlich zu beurteilenden Schwierigkeit des Prozesses als angemessener Aufwand. 39.5 Gestützt auf die obigen Ausführungen sind auch die geltend gemachten Auslagen zu hoch. Die für vier Besuche beim Beschwerdeführer geltend gemachten Benzinspesen sind von CHF 20.00 auf für zwei Besuche als angemessen erscheinende CHF 10.00 zu reduzieren.