39.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Arbeiten des Sekretariats – genau wie Büro- und Verbrauchsmaterial sowie weitere lnfrastrukturkosten – bereits im Honoraransatz eingerechnet sind und nicht separat entschädigt werden. 39.4 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht erachtet den geltend gemachten Zeitaufwand von 31.5 Stunden sodann als übersetzt. Das vorliegende Verfahren war nicht von besonderer Komplexität. Der Schwächezustand des Beschwerdeführers, die prekäre Aufenthaltssituation, die administrative Überforderung und die finanziellen Probleme lagen auf der Hand. Einzig in Bezug auf die Verfahrens-