BSG 168.711]) den Betrag von CHF 6'300.00, zuzüglich CHF 390.00 unter dem Titel «Sekretariat», Auslagen von CHF 229.40 und MWST, total CHF 7'452.20. Ein volles Honorar wird nicht beansprucht. Der Aufwand wird nicht detailliert dargelegt. Ersichtlich sind vier Besuche beim Beschwerdeführer im I.________ (Alters- und Pflegeheim; pag. 63). 39.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Arbeiten des Sekretariats – genau wie Büro- und Verbrauchsmaterial sowie weitere lnfrastrukturkosten – bereits im Honoraransatz eingerechnet sind und nicht separat entschädigt werden.