BSG 168.811]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. 39.2 Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Honorarnote vom 29. März 2021 einen Aufwand von total 31.5 Stunden geltend, ausmachend zum uR-Tarif von CHF 200.00/Stunde (Art.1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]) den Betrag von CHF 6'300.00, zuzüglich CHF 390.00 unter dem Titel «Sekretariat», Auslagen von CHF 229.40 und MWST, total CHF 7'452.20.