39. 39.1 Rechtsanwältin B.________ wird als vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin vom Kanton angemessen entschädigt. Die amtliche Entschädigung bemisst sich gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]).