22 37.1 Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf CHF 1’500.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei zur Bezahlung auferlegt. Die Verfahrenskosten gehen aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorerst zu Lasten des Kantons Bern, allerdings unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 113 VRPG i.V.m.