36. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der vom Kanton vorgeschossenen Ver- fahrens- und Anwaltskosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Beiständin wird verpflichtet, das Gericht zu orientieren, wenn Vermögen des Beschwerdeführers aus D.________ verfügbar wird. V. 37. Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG richtet sich die Kostenverlegung nach den Bestimmungen des VRPG.