Ausserdem können die Begehren des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frage des rechtlichen Gehörs nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erscheint aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer zudem als gerechtfertigt. 35. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren KES 21 100 wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.