34. Aus den Vorakten sowie den Gesuchsbeilagen des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass eine Mankosituation vorliegt und er zurzeit über kein verfügbares Einkommen und Vermögen verfügt, das ihm die Tilgung der Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens erlauben würde. Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Ausserdem können die Begehren des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frage des rechtlichen Gehörs nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden.