21 Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer zwar nicht ordnungsgemäss eröffnet worden. Ihm sind dadurch jedoch keine Nachteile entstanden, da die Beschwerdefrist erst ab seiner sicheren Kenntnisnahme gerechnet wird. Auf eine persönliche Anhörung durch die KESB konnte in der konkreten Situation (Dringlichkeit, fehlende Ansprechbarkeit) verzichtet werden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV.