31. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die erhobenen Rügen unbegründet sind. Beim Beschwerdeführer besteht offensichtlich ein Schwächezustand, der dazu führt, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr ordnungsgemäss besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dies ergibt sich aus dem Bericht des EKS Bern vom 3. Dezember 2020 sowie aus dem Austrittsbericht des Spitals H.________ vom 4. November 2020. Die Errichtung der strittigen Beistandschaft ist deshalb gerechtfertigt.